Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist nicht nur ein Wortungetüm, sondern vor allem ein Ungetüm für die Beschäftigten. Es erlaubt den Hochschulen, viel härter zu befristen als es sonst überall üblich ist. In der Wissenschaft hingegen darf viel stärker sachgrundlos befristet werden. Stellen dürfen für insgesamt sechs statt zwei Jahre befristet werden — und innerhalb dieser sechs Jahre sind Monats- und Jahresverträge eher die Regel als die Ausnahme. An diesem System möchte der Gesetzgeber aber nichts ändern. Die bekundete Absicht ist lediglich, allzu kurze Befristungen zu vermeiden. Grundsätzlich lehnen wir die Bearbeitung von Daueraufgaben durch befristete Stellen ab, stattdessen sollten Daueraufgaben von Dauerstellen übernommen werden.
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